Landtags- und Bezirkswahl 2023
-
Ergebnisse der Landtags- und Bezirkswahlen
-
Bekanntmachung des Wahlkreisleiters für den Wahlkreis Oberbayern - Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, 8. Oktober 2023; Berichtigung bei Stimmzettel C und D
-
Informationen zur Briefwahl
Nutzen Sie die Möglichkeit der Briefwahl!
Wer kann per Briefwahl wählen?
Wie der unten anstehenden Bekanntmachung zu entnehmen ist, kann jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Hierzu ist ein „Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins“ notwendig. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?
Die Erteilung eines Wahlscheines kann ab sofort schriftlich (z.B. durch Rückseite der Wahlbenachrichtigung) oder mündlich (persönlich) bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax (Fax-Nr. 08661/9887-40) oder E-Mail (briefwahl@grabenstaett.de) als gewahrt. Im Bürgerservice-Portal steht unter https://www.buergerservice-portal.de/bayern/grabenstaett/bsp_ewo_briefwahl/#/ auch eine sichere elektronische Internet-Eingabemaske zur Verfügung.
Eine telefonische Antragstellung ist dagegen nicht zulässig. Mit der Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann voraussichtlich ab dem 11.09.2023 begonnen werden.
Der Wahlberechtigte muss seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Wohnanschrift angeben. Wahlberechtigte Personen mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder für diesen die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wo wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?
Für die Wahlberechtigten unserer Gemeinde sind die schriftlichen Anträge (s.o.) an die Gemeinde Grabenstätt (Einwohnermeldeamt), Schloss-Str. 15, 83355 Grabenstätt, zu adressieren.
Wann und wie werden die Briefwahlunterlagen von der Gemeinde ausgegeben?
Eingehende Briefwahlanträge werden nach ihrem Eingang abgearbeitet. Die Briefwahlunterlagen werden dann umgehend an die vom Wahlberechtigten angegebene Zustelladresse versandt. Bei persönlicher Vorsprache können die Briefwahlunterlagen in der Regel auch gleich mitgenommen werden.
Wann müssen Wahlbriefe wieder an die Gemeinde zurückgesandt werden?
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Gemeinde) spätestens am Wahlsonntag (08. Oktober 2023) bis 18.00 Uhr eingeht. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Gemeinde) abgeben bzw. abgeben lassen.
Die Stimmabgabe per Briefwahl sollte deshalb sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief umgehend wieder an die Gemeinde abgesandt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so kann er seine Stimme auch gleich im Rathaus in einem unbeobachteten Berreich abgeben.
Wer zahlt das Porto?
Der Wahlbrief muss bei Rücksendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür trägt der Briefwähler.
Telefonische Auskünfte im Zusammenhang mit der Briefwahl erteilt das gemeindliche Einwohnermeldeamt unter der Telefonnummer 08661 9887-29 oder -30.
-
Wahlbekanntmachung zur Landtags- und zur Bezirkswahl am 08.10.2023
-
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
-
Bekanntmachung über die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 08. Oktober 2023