Lärmschutz

Haus- und Gartenarbeiten
Mit diesem Beitrag möchten wir auf die Einhaltung von einigen Regelungen zur Vermeidung von Klagen über Lärmimmissionen durch den Betrieb von Rasenmähern, Laubsaugern und ähnlichen Gerätschaften aufmerksam zu machen und um Beachtung zu ersuchen.
In unserer Gemeinde haben wir zwar keine örtliche Verordnung hierzu, im Interesse des Lärmschutzes möchten wir jedoch nachstehend auf wesentliche Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung hinweisen. Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:
- Freischneider
- elektrische Heckenscheren
- Laubsauger und Laubbläser
- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
- Motorkettensägen
- Motorhacken mti Verbrennungsmotor
- Motorhäcksler
- Vertikutierer
Ein Betrieb der oben genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten zu Erholungszwecken sowie allgemein Gelände auf denen sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden, strikt untersagt.
Auch Werktags (Montag -Samstag) dürfen sie nur in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends genutzt werden. Für die o.g. Gerätschaften gibt es zwar keine „gesetzliche Mittagsruhe“ mehr. Es wäre aber wünschenswert, wenn eine solche zum Wohle der Allgemeinheit und für eine gute Nachbarschaft eingehalten wird.
Wir empfehlen deshalb eine freiwillige Beschränkung von lärmintensiven Haus- und Gartenarbeiten auf die folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
Samstag: | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr |
Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen von Haus aus restriktiver. Bitte erkundigen Sie sich eigenverantwortlich über die geltenden Regelungen, bevor Sie Ihre Geräte in Gebrauch nehmen.
Von der Verordnung ausgeschlossen (außer an Sonn- und Feiertagen) sind hingegen Gebiete, in denen allgemein das Lärmaufkommen höher ist und die keiner besonderen Lärmschutzmaßnahmen bedürfen – zum Beispiel, weil es dort keine Wohnbebauung gibt. Dies ist insbesondere bei Gewerbe- und Industriegebieten der Fall. In Mischgebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten und sonstigen Sondergebieten kommt sie ebenfalls nicht zur Anwendung. Wir verweisen aber auch hier im gegenseitigen nachbarschaftlichen Interesse auf die aufgeführten Zeiten.
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.