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Bekanntmachung über den Erlass der Aufhebungssatzung für das „Sanierungsgebiet Grabenstätt“  

  • Amtliche Bekanntmachung
  • Aus dem Rathaus

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 den Beschluss gefasst, das förmlich festgelegte „Sanierungsgebiet Grabenstätt“ ganz aufzuheben, da die Sanierung abgeschlossen und die festgelegte Frist für die Durchführung abgelaufen ist. Der Beschluss über die Aufhebung ergeht als Satzung. Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben.
 

Satzung zur Aufhebung der Satzung vom 30. März 1998 über die förmliche Festsetzung des „Sanierungsgebietes Grabenstätt“
 

Aufgrund der §§ 235 Abs. 4, 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Grabenstätt“ vom 30. März 1998 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt Nr. 10/1998 vom 08. Mai 1998) wird aufgehoben.

 

§ 2

 

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Grabenstätt, den 15. Dezember 2023

 

Gemeinde Grabenstätt

gez. Gerhard Wirnshofer

Erster Bürgermeistser

 

Hinweise zur Bekanntmachung:

Die Satzung und der dazugehörige maßstäbliche Lageplan wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde Grabenstätt, Schloßstraße 15, 83355 Grabenstätt, während der Öffnungszeiten für den allgemeinen Besucherverkehr (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.

 

Hinweis auf § 215 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Danach werden

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grabenstätt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter www.grabenstaett.de -> Rubrik Aktuelle Nachrichten und Bekanntmachungen veröffentlicht ist.

 

Der Lageplan im Maßstab 1:1000 vom 30.03.1998, in dem der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung der förmlichen Festlegung des „Sanierungsgebietes Grabenstätt“ durch eine farbige Umgrenzungslinie dargestellt ist, und der als Anlage und Bestandteil der Sanierungssatzung beigefügt ist, kann aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgebildet werden.

 

Grabenstätt, den 15. Dezember 2023

Gemeinde Grabenstätt
gez. Gerhard Wirnshofer
Erster Bürgermeister

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