Winterpflichten
Die wichtigsten Regeln
Der Winter kommt und dies erfordert, sich auf diese Jahreszeit einzustellen.
Erhöhte Vorsicht ist geboten, um den jahreszeitlich bedingten Witterungsverhältnissen einigermaßen begegnen zu können. Dabei spielt die Beachtung gewisser Sicherheitsregeln eine wichtige Rolle.
Der gemeindliche Winterdienst sowie die Räum- und Streudienste des Landkreises und des Straßenbauamtes Traunstein übernehmen in unserer Gemeinde die Räumung und Streuung der öffentlichen Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen.
Aber vor allem auch für die Grundstückseigentümer bestehen gewisse Verpflichtungen, die beachtet werden müssen. Sie sind nämlich für die gebotene Sicherheit auf und an ihrem Grundstück verantwortlich und haften deshalb auch bei etwaigen Unfällen. Solche Unfälle können vor allem entstehen, wenn Eis und Schnee die Gehwege vor den Grundstücken und Häusern bedecken und in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln und dadurch die Sicherheit der Fußgänger nicht mehr gewährleistet ist. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben dann die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Fußgänger die für sie bestimmten Verkehrsflächen bei entsprechender Vorsicht ohne Gefahr begehen können.
In diesem Falle besteht dann insbesondere die
Räum- und Streupflicht
Die an den Grundstücken in geschlossener Ortslage, also innerhalb von Ortschaften, vorbeiführenden Gehwege und die Zugänge zu den Grundstücken müssen nämlich während des Winters regelmäßig betreut, also geräumt oder/und gestreut werden, wenn dies von den gegebenen Verhältnissen her notwendig ist.
Als Gehwege sind dabei die an einem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Gehsteige oder, wenn solche fehlen, eine entsprechende Gehwegbreite der öffentlichen Straße zu verstehen.
Geräumt und/oder gestreut werden muss in der Zeit von 6.30 bis 20.00 Uhr; wie oft dies notwendig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Wetterlage, die beobachtet werden muss. Bei starkem Schneefall oder offensichtlicher Glatteisbildung kann es durchaus notwendig sein, mehrmals während eines Tages tätig zu werden.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gehwege und Zugänge komplett schnee- und eisfrei gehalten werden, sondern es muss eine rutschfeste Begehung möglich sein.
Wer verhindert ist, muss sich selbst um eine geeignete und zuverlässige Vertretung kümmern. Auch Krankheit oder Urlaub sind keine Entschuldigung. Der Grundstücksbesitzer kann seine Verpflichtung auch generell an Dritte übertragen, also z.B. einen Hausmeister oder Verwalter oder auch auf Mieter übertragen; dies sollte dann aber klar, am besten schriftlich, geregelt werden. Bei einem durch Nichtbeachtung dieser allgemeinen Regeln entstehenden Unfall kann auf die Verpflichteten jedenfalls erheblicher und unter Umständen auch kostspieliger Ärger zukommen, denn sie trifft dann meist die Haftung, aus der unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche entstehen können.
Beachten sie bitte auch, dass im Interesse der Umwelt Streusalz nach Möglichkeit nur verwendet werden sollte, wenn schwieriges Gelände zu betreuen ist (z.B. Gefälle / Treppen etc.) oder besondere Witterungsverhältnisse (etwa Schneeregen) gegeben sind. Im Normalfall sollte eigentlich Streusplit ausreichend sein.
Bitte achten Sie schließlich auch darauf, dass niemand durch Dachlawinen oder abfallende Eiszapfen etc. zu Schaden kommen kann. Machen Sie frühzeitig auf etwaige Gefahrenstellen aufmerksam und sichern sie diese ordnungsgemäß ab, wobei keine Hindernisse geschaffen werden dürfen, die in den Ablauf des Straßenverkehrs eingreifen oder diesen behindern könnten.
Verweisen dürfen wir noch auf die bestehende gemeindliche „Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung von Gehbahnen im Winter“, die jederzeit bei der Gemeindeverwaltung im Zimmer Nr. 6 (1. Stock) oder auch auf der gemeindlichen Internet-Homepage unter www.grabenstaett.de eingesehen werden kann.
Wir bitten, diese Regeln und Hinweise unbedingt zu beachten.